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   BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65   

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BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65 (https://dejure.org/1969,2)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1969 - IV C 234.65 (https://dejure.org/1969,2)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 (https://dejure.org/1969,2)
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Eckgrundstück

Nachbarklage, § 34 BBauG, Art. 14 Abs. 1 GG, schweres und unerträgliches Betroffensein

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluss" - Schutz der Interessen des Nachbarn - Ausdruck moderner städtebaulicher Grundsätze - Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen, Gesundheitsinteressen und feuerpolizeilichen Interessen - Einhaltung von seitlichen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich [§ 34 BBauG]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 32, 173
  • NJW 1969, 1787
  • NJW 1969, 1787 u. 2162
  • NJW 1969, 2162 (Ls.)
  • MDR 1969, 868
  • MDR 1969, 869
  • DVBl 1970, 57
  • BB 1971, Beil. 3
  • DÖV 1969, 753
 
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Wird zitiert von ... (307)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 10.65

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen Garagenbau; Begriff des "Baublocks"

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Aus ihr läßt sich ein dem Nachbarn oder sonstigen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Ansässigen eingeräumtes subjektives Recht auf Einhaltung der Regelung des § 34 BBauG nicht entnehmen, ebensowenig wie dies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall ist bei § 11 Abs. 1 Satz 1 der Reichsgaragenordnung (vgl.Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [32 f.]) und bei § 35 Abs. 2 BBauG (vgl.Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [273 ff.]).

    Unter anderem deswegen hat der Senat für bestimmte Festsetzungen eines Bebauungsplans die Möglichkeit von Nachbarberechtigungen anerkannt (vgl. BVerwGE 27, 29 [33]).

    Es fehlt an allem, was einen wirklichen Vergleich ermöglichte: an einem "Planungsverbund", der es erlauben würde, von einem einigermaßen sicher abgrenzbaren, durch den Plan rechtlich verbundenen Personenkreis zu sprechen (vgl. BVerwGE 27, 29 [33]); es fehlt an einem bestimmten klar umgrenzten Gebiet und vor allem an einzelnen, konkreten Festsetzungen, die Anknüpfungspunkt für die Gewährung eines subjektiven Rechts sein könnten.

  • BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Aus ihr läßt sich ein dem Nachbarn oder sonstigen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Ansässigen eingeräumtes subjektives Recht auf Einhaltung der Regelung des § 34 BBauG nicht entnehmen, ebensowenig wie dies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall ist bei § 11 Abs. 1 Satz 1 der Reichsgaragenordnung (vgl.Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [32 f.]) und bei § 35 Abs. 2 BBauG (vgl.Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [273 ff.]).

    Das zu § 35 Abs. 2 BBauG im Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - (BVerwGE 28, 268 [276 f.]) Gesagte gilt entsprechend auch hier.

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Dies schließt, wie der erkennende Senat im einzelnen in seinemUrteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - ausgeführt hat, nicht aus, daß bei der Auslegung und Anwendung des § 34 BBauG als Hilfsmittel auch der Inhalt der Baunutzungsverordnung herangezogen werden kann und unter Umständen heranzuziehen ist.

    Eine Befreiung kam nämlich hinsichtlich der Vorschriften der Baunutzungsverordnung schon deswegen nicht in Betracht, weil § 24 Abs. 3 BNVO als Rechtsgrundlage für einen Befreiungsbeschluß von Anfang an ungültig war (vgl. das erwähnte Urteil des Senatsvom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 -).

  • BVerwG, 21.10.1968 - IV C 13.68

    Auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gestützte Nachbarklage des

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Es fehlt aber auch an einer vergleichbaren Position des Nachbarn, wie sie § 35 Abs. 1 BBauG dem Privilegierten gerade durch die konkrete Privilegierung einräumt (vgl. Urteil des Senatsvom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - in DVBl. 1969, 263 [264]).
  • BVerwG, 14.06.1968 - IV C 13.66

    Enteigende Wirkung von

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    So hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 13.66 - (DVBl. 1969, 213 [214]) einen - auf einem anderen Grundstück erfolgten - nachhaltigen Eingriff in die vom Nachbarn gestalteten Grundstücksverhältnisse, also eine schwerwiegende Veränderung der vorgegebenen Situation, als Eingriff in das Eigentum eben des Nachbarn angesehen und ihn als rechtswidrig aufgehoben, weil er nicht durch eine dem Junktimsgebot des Art. 14 Abs. 3 GG Rechnung tragende Norm abgesichert war.
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang;

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Eine solche Auffassung jedoch, die die Wirkung eines Verwaltungsakts bei der Anwendung nicht nachbarschützender Normen lediglich und schlechthin auf das Eigentum des Bauherrn beschränkt, verkennt, daß der Inhalt des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG nicht nur den Raum über der Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB) erfaßt, sondern daß das Eigentum auch geprägt ist durch die "Situation", in die es hineingestellt ist (vgl.Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [119] mit weiteren Nachweisen, undUrteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 - in BVerwGE 29, 357 [364]).
  • BVerwG, 29.08.1961 - I C 36.60

    Anforderungen an die Anfechtung einer Baugenehmigung für eine Schreinerei -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Gegenteiliges läßt sich auch demUrteil vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - (NJW 1962, 507 [508]) nicht entnehmen, das häufig für die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts in Anspruch genommen wird, § 34 BBauG räume jedenfalls in gewissem Umfang Nachbarrechte ein.
  • BVerwG, 10.05.1968 - IV C 186.65

    Klage auf Verpflichtung zur Genehmigungserteilung - Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Eine solche Auffassung jedoch, die die Wirkung eines Verwaltungsakts bei der Anwendung nicht nachbarschützender Normen lediglich und schlechthin auf das Eigentum des Bauherrn beschränkt, verkennt, daß der Inhalt des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG nicht nur den Raum über der Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB) erfaßt, sondern daß das Eigentum auch geprägt ist durch die "Situation", in die es hineingestellt ist (vgl.Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [119] mit weiteren Nachweisen, undUrteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 - in BVerwGE 29, 357 [364]).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 31.05.1967 - I A 81/66
    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Daran fehlt es bei § 34 BBauG, der "eine allgemein geltende Vorschrift ohne Bezug auf örtliche Besonderheiten" ist (so zutreffend OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 1967 - I A 81/66 - in DVBl. 1968, 45 [47]).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Führt eine Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks, die das zumutbare Maß überschreitet, so kann darin ein im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum liegen.

    Bei der Auseinandersetzung mit diesem eigentumsrechtlichen Nachbarschutz und seiner Voraussetzung, daß die angefochtene Baugenehmigung, "bzw. ihre Ausnützung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffen" müsse (Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [179]), hat das Berufungsgericht das Ausmaß der den Klägern zugemuteten Geruchsbelästigung gewürdigt.

    Die Annahme einer schlechthin drittschützenden Funktion des Gebotes der Rücksichtnahme verbietet sich deshalb, weil zumindest im Baurecht einer Vorschrift drittschützende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn sie einen bestimmten und abgrenzbaren, d.h. individualisierbaren und nicht übermäßig weiten Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen läßt (vgl. dazu die Urteile vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [33], vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [275 f.], vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [175], vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 107.67 - in BVerwGE 41, 58 [63] und vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - in Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 3 S. 1 [10]).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Ein schwerer Eingriff ist im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (BVerwGE 32, 173) nur dann nicht unerträglich, wenn er sich ungeachtet seiner Schwere im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums hält.

    Rechte des Klägers sind deshalb verletzt, weil die Verwirklichung der angefochtenen Genehmigung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch den Kläger in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Erbbaurecht an dem Grundstück W.straße 20 schwer und unerträglich treffen würde (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 [178 f.]).

    Das wird bei den Fällen eines Nachbarschutzes aus Art. 14 GG in der Regel deshalb nicht angenommen werden können, weil die Sozialgebundenheit wesentlich durch die "Situation" geprägt wird (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 178) und der Nachbarschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin voraussetzt, daß sich die vorgegebene Situation schwerwiegend ändert.

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Die Regelungen in §§ 34 und 35 BauGB sind kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 234.65 - BVerwGE 32, 173; stRspr).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.04.1969 - IV C 69.67   

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BVerwG, 23.04.1969 - IV C 69.67 (https://dejure.org/1969,134)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.1969 - IV C 69.67 (https://dejure.org/1969,134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

  • rechtsportal.de

    Höhe des gemeindlichen Eigenanteils am Erschließungsaufwand

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 32, 37
  • NJW 1969, 2126
  • NJW 1969, 2162
  • MDR 1969, 692
  • ZMR 1969, 367
  • DVBl 1969, 689
  • DVBl 1969, 699
  • DÖV 1969, 863
  • BauR 1970, 234
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.02.1966 - IV C 64.65

    Baudispens

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1969 - IV C 69.67
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates bestimmt sich die Rechtsgültigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger im Einzelfall geschaffenen spezialrechtlichen Regelungen (Urteil vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 64.65 - [BVerwGE 23, 213/216]).
  • BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09

    Erschließung; Erschließungsvertrag; Dritter; gemeindliche Eigengesellschaft;

    Zwar ist anerkannt, dass die sich aus einem Erschließungsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen entsprechend dessen Regelungsgegenstand öffentlich-rechtlicher Natur sind (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 69.67 - BVerwGE 32, 37 = Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 3 S. 2; Beschluss vom 16. November 2007 - BVerwG 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - V ZB 50/99 - ZfBR 2001, 125 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht urteilte hierzu, dass die Gemeinde auch bei Abschluss eines Erschließungsvertrages grundsätzlich mindestens 10 Prozent des Erschließungsaufwandes übernehmen müsse; die Regelung des § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG gehöre zu den wesentlichen Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts, die auch im Rahmen einer vertraglichen Regelung beachtet werden müssten (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 69.67 - BVerwGE 32, 37 ).

  • BVerwG, 28.10.1981 - 8 C 4.81

    Klagbarer Anspruch durch Verdichtung der allgemeinen Erschließungspflicht

    Diese "Aufgabe der Gemeinde" (§ 123 Abs. 1 BBauG) ist zugleich eine ihr obliegende Pflicht jedenfalls in einem weiteren, eine gewisse Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des "Ob", "Wie" und "Wann" nicht ausschließenden Sinne (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66, 28/69 und 3, 11, 12/70 - BVerfGE 33, 265 [291] undUrteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - BVerwGE 32, 37 [40]).
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Erschließungsverträge sind ihrer Natur nach zwar öffentlich-rechtliche Verträge (u.a. Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - BVerwGE 32, 37 [BVerwG 23.04.1969 - IV C 69/67]).
  • BVerwG, 19.10.1984 - 8 C 52.83

    Erstattungsanspruch des Erschließungsunternehmers im Fall vertraglicher

    Der Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde, der sich aus der entsprechenden Anwendung des BBauG § 129 Abs. 1 S 3 im Rahmen des BBauG § 123 Abs. 3 ergibt, steht dem Erschließungsunternehmer zu (im Anschluß an das Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - BVerwGE 32, 37 ).

    Das alles ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden; es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - BVerwGE 32, 37 [39 f.] und vom 4. Februar 1972 - BVerwG IV C 59.70 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 6 S. 6 [9 ff.]).

    Von dieser Rechtsauffassung ist das Bundesverwaltungsgericht u.a. bereits in den Urteilen vom 23. April 1969 (- BVerwG IV C 69.67 - a.a.O.) und vom 4. Februar 1972 (- BVerwG IV C 59.70 - a.a.O.) ausgegangen.

  • BGH, 08.11.1973 - VII ZR 246/72

    Fehlender Anspruch auf Ersatz anteiligen Erschließungsaufwands nach Übernahme der

    Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts Erschließungsverträge nach § 123 Abs. 3 BBauG, wie ihn der Kläger mit der Gemeinde Gruiten geschlossen hat, dem öffentlichen Recht zuzurechnen (BGHZ 54, 287; 58, 386, 388; BGH NJW 1972, 585, 586; BVerwGE 32, 37 = NJW 1969, 2162 Nr. 32 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 04.02.1972 - IV C 59.70

    Unabdingbarkeit der gemeindlichen Verpflichtung zur Tragung eines Eigenanteils an

    Möglich ist in einem solchen Falle jedoch, die Fälligkeit, durch Vertrag bis auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, in welchem die Gemeinde bei ordnungsmäßiger Planung in der Lage wäre, das betreffende Gebiet selbst zu erschließen (im Anschluß an das Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - in BVerwGE 32, 37).

    Im Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - (BVerwGE 32, 37) hat der erkennende Senat entschieden, daß die Gemeinde in entsprechender Anwendung von § 129 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - grundsätzlich verpflichtet ist, mindestens 10 % des Erschließungsaufwandes auch bei Übertragung der Erschließung auf einen Unternehmer nach § 123 Abs. 3 BBauG zu übernehmen, daß die Fälligkeit jedoch im Erschließungsvertrag den sonstigen Erschließungsverpflichtungen der Gemeinde angepaßt werden kann.

    Daran ist jedenfalls in allen Fällen festzuhalten, in denen die Vertragspartner in Kenntnis der durch das Urteil vom 23. April 1969 (BVerwGE 32, 37) klargestellten Rechtslage eine spätere Fälligkeit nicht vereinbart haben.

  • BGH, 03.10.1985 - III ZR 60/84

    Rechtsweg für Ansprüche aus culpa in contrahendo im Zusammenhang mit einem

    Es ist allgemein anerkannt, daß Erschließungsverträge öffentlich-rechtlicher Natur sind (BGHZ 54, 287, 289 ff.; 58, 386, 388; 76, 343, 348; BVerwGE 32, 37, 38; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 123 Rn. 33 m.w.Nachw.; Battis/Krautzberger/Löhr BBauG 1985 § 123 Rn. 24).
  • BVerwG, 04.10.1974 - IV C 59.72

    Baurecht: Umfang und Grenzen der gemeindlichen Erschließungspflicht für

    Diese "Aufgabe der Gemeinde" (§ 123 Abs. 1 BBauG) ist zugleich ihre Pflicht jedenfalls im weiteren, eine gewisse Freiheit der Entscheidung über das "Ob", "Wie" und "Wann" nicht ausschließenden Sinne (vgl. dazu einerseits BVerfG, Beschluß vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 - in BVerfGE 33, 265 [291] und andererseits das Urteil des Senats vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - in BVerwGE 32, 37 [40]).
  • BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 306/74

    Teilnichtigkeit des Erschließungsvertrages bei Nichtbeachtung kommunaler

    Sie wurde erst durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1969 = BVerwGE 32, 37 = NJW 1969, 2162, 2163 = DVBl 1969, 699 endgültig geklärt (so BVerwG NJW 1972, 1588, 1589 und 1973, 1713; OVG Münster DVBl 1970, 840; OLG Celle DVBl 1970, 841).
  • BGH, 05.05.1983 - III ZR 177/81

    Pflichten der Gemeinde bei Abschluß eines Erschließungsvertrages

    Weiter ist zu beachten, daß auch bei einem Erschließungsvertrag die Gemeinde die Selbstbeteiligung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG von mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes erbringen muß (BVerwGE 32, 37; BGHZ 65, 368).
  • BVerwG, 02.03.1973 - IV C 41.71

    Eigenanteil der Gemeinde am Erschließungsaufwand bei Übertragung der Erschließung

  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 27.73

    Voraussetzungen für einen Verzicht auf Erhebung von Erschließungsbeiträgen

  • BGH, 09.07.1971 - V ZR 69/69

    Erschließung eines Grundstücks - Bebauung eines Grundstücks im Rahmen des

  • OLG Naumburg, 25.07.2001 - 12 W 22/01

    Unzulässiger Rechtsweg - keine Abweisung durch Versäumnisurteil - sofortige

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 1.84

    Rechtliche Ausgestaltung der Verteilung der Erschließungskosten in einem

  • BGH, 30.09.1970 - I ZR 132/68

    Rechtsnatur des Erschließungsvertrages

  • BGH, 11.10.1994 - V ZR 139/93

    Auslegung der Regelung über die Tragung der Erschließungskosten in Kaufvertrag

  • BVerwG, 08.12.1982 - 8 B 44.82

    Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Frage der Zulässigkeit von

  • BVerwG, 08.03.1978 - 4 B 1.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 64.70

    Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen Übernahmepreis und

  • BGH, 31.01.1972 - III ZR 220/69

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges - Sittenwidrige Koppelung der

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.04.1972 - I A 39/71

    Baurecht: Umfang und Grenzen der gemeindlichen Erschließungspflicht für

  • BayObLG, 19.11.1979 - BReg. 3 Z 58/76

    Zur Höhe der Entwurfsgebühr

  • BVerwG, 04.10.1974 - IV C 65.72

    Errichtung von Garagen und Stellplätzen - Durchsetzung von Auflagen einer

  • BGH, 31.01.1972 - III ZR 219/69

    Eröffnung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten - Prüfung des Rechtsweges

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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68   

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BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68 (https://dejure.org/1969,402)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1969 - IV C 46.68 (https://dejure.org/1969,402)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1969 - IV C 46.68 (https://dejure.org/1969,402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechte aus erteilter Bodenverkehrsgenehmigung - Errichtung von Gebäulichkeiten zur Vergrößerung der Kfz-Reparaturstätte - Eindämmung von Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen - Verletzung der Aufklärungspflicht - Ablehnung der Augenscheinseinnahme - Geltungsdauer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1786
  • NJW 1969, 2162 (Ls.)
  • DVBl 1970, 65
  • DÖV 1969, 683
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
    Aus § 34 BBauG kann der Beigeladene zu 2) Rechte nicht herleiten, da diese Vorschrift keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG IV C 234.65).

    Wie der Senat in dem erwähnten Urteil in der Sache BVerwG IV C 234.65 ebenfalls entschieden hat, ist dies der Fall, wenn die durch die Genehmigung zugelassene Bebauung die vorgegebene Grundstückssituation, in die auch das Grundstück des Nachbarn hineingestellt ist, nachhaltig verändern und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffen würde.

    Der Senat hält es jedoch für gebeten, darauf hinzuweisen, daß der Vorbescheid, falls er mit § 34 BBauG in Einklang stehen sollte, den Beigeladenen zu 2) nicht in Rechten aus seinem Eigentum verletzen könnte, weil sich ein nach der vorhandenen Bebauung unbedenkliches Vorhaben voraussetzungsgemäß auch im Rahmen der vorgegebenen Situation hält (vgl. das erwähnte Urteil vom heutigen Tage - BVerwG IV C 234.65 -).

  • BVerwG, 10.05.1968 - IV C 186.65

    Klage auf Verpflichtung zur Genehmigungserteilung - Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
    Gewiß erzeugt - wie der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 in BVerwGE 29, 357 und BVerwG IV C 18.66 in NJW 1969, 68 - entschieden hat, auch eine rechtswidrig erteilte Bodenverkehrsgenehmigung im Rahmen des § 21 Abs. 1 BBauG eine Bindungswirkung, unabhängig davon, ob die Rechtswidrigkeit auf Verstößen gegen materiellrechtliche Vorschriften der §§ 29 ff. BBauG oder auf der Verletzung der Beteiligungspflicht des § 19 Abs. 4 Satz 2 BBauG beruht.

    Sein Widerspruch richtete sich in Wahrheit auch gegen die Bodenverkehrsgenehmigung; dies ergibt sich daraus, daß er - nach einer immerhin vertretbar gewesenen und vom erkennenden Senat erstmit Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 - in BVerwGE 29, 327 [BVerwG 29.04.1968 - VIII C 61/64] zurückgewiesenen Auffassung - die bindende Wirkung der nach seiner Meinung rechtswidrigen Bodenverkehrsgenehmigung bestritt.

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
    Von seinem Standpunkt aus zutreffend und im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem in den Urteilendes erkennenden Senats vom 23. April 1969 Gesagten (BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67) hat sich der Verwaltungsgerichtshof darauf beschränkt festzustellen, daß durch das von der Klägerin geplante Bauwerk objektiv - in der Formulierung der erwähnten Urteile vom 23. April 1969 - eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung der Situation eintreten würde.

    Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof zu beachten haben, daß nach den erwähnten Urteilen des Senatsvom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67 - ein neues Vorhaben nicht mit der vorhandenen Bebauung übereinzustimmen oder eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortzusetzen braucht; unzulässig ist ein Vorhaben vielmehr erst dann, wenn seine Verwirklichung einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zu der vorhandenen Bebauung hervorrufen, insbesondere die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern würde.

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 96.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG; Mehr als nur

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
    Von seinem Standpunkt aus zutreffend und im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem in den Urteilendes erkennenden Senats vom 23. April 1969 Gesagten (BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67) hat sich der Verwaltungsgerichtshof darauf beschränkt festzustellen, daß durch das von der Klägerin geplante Bauwerk objektiv - in der Formulierung der erwähnten Urteile vom 23. April 1969 - eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung der Situation eintreten würde.

    Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof zu beachten haben, daß nach den erwähnten Urteilen des Senatsvom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67 - ein neues Vorhaben nicht mit der vorhandenen Bebauung übereinzustimmen oder eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortzusetzen braucht; unzulässig ist ein Vorhaben vielmehr erst dann, wenn seine Verwirklichung einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zu der vorhandenen Bebauung hervorrufen, insbesondere die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern würde.

  • OVG Bremen, 02.04.1965 - b BA 62/64
    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
    Zutreffend trete daher das Oberverwaltungsgericht Bremen (NJW 1965, 1619) für eine Bindungswirkung auch gegenüber dem Nachbarn ein.

    Diese Bindungswirkung greift - darin ist der Klägerin mit der durchaus herrschenden Meinung (vgl. insbesondere Urteil des OVG Bremen vom 2. April 1965 in NJW 1965, 1619 [1621]) gegenüber den zumindest mißverständlichen Formulierungen der Vorinstanzen ebenfalls zu folgen - auch einem Nachbarn gegenüber durch.

  • BVerwG, 10.05.1968 - IV C 18.66

    Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
    Die Bedeutung planungsrechtlicher Entscheidungen für den Nachbarn sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen; wenn er gleichwohl nur die Ausnahme des § 21 Abs. 2 BBauG zugelassen habe, könne ein Nachbar von der Bindungswirkung nicht ausgenommen sein; auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehe offenbar davon aus(Urteile vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 18.66 und 186.65 -).

    Gewiß erzeugt - wie der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 in BVerwGE 29, 357 und BVerwG IV C 18.66 in NJW 1969, 68 - entschieden hat, auch eine rechtswidrig erteilte Bodenverkehrsgenehmigung im Rahmen des § 21 Abs. 1 BBauG eine Bindungswirkung, unabhängig davon, ob die Rechtswidrigkeit auf Verstößen gegen materiellrechtliche Vorschriften der §§ 29 ff. BBauG oder auf der Verletzung der Beteiligungspflicht des § 19 Abs. 4 Satz 2 BBauG beruht.

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 15.68

    Zulässigkeit einer Tankstelle im unbeplanten Innenbereich - Umfang der bei der

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
    Von seinem Standpunkt aus zutreffend und im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem in den Urteilendes erkennenden Senats vom 23. April 1969 Gesagten (BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67) hat sich der Verwaltungsgerichtshof darauf beschränkt festzustellen, daß durch das von der Klägerin geplante Bauwerk objektiv - in der Formulierung der erwähnten Urteile vom 23. April 1969 - eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung der Situation eintreten würde.

    Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof zu beachten haben, daß nach den erwähnten Urteilen des Senatsvom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67 - ein neues Vorhaben nicht mit der vorhandenen Bebauung übereinzustimmen oder eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortzusetzen braucht; unzulässig ist ein Vorhaben vielmehr erst dann, wenn seine Verwirklichung einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zu der vorhandenen Bebauung hervorrufen, insbesondere die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern würde.

  • BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 95/68

    Verfassungsmäßigkeit der Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer für Zweitbetriebe

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
    Sein Widerspruch richtete sich in Wahrheit auch gegen die Bodenverkehrsgenehmigung; dies ergibt sich daraus, daß er - nach einer immerhin vertretbar gewesenen und vom erkennenden Senat erstmit Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 - in BVerwGE 29, 327 [BVerwG 29.04.1968 - VIII C 61/64] zurückgewiesenen Auffassung - die bindende Wirkung der nach seiner Meinung rechtswidrigen Bodenverkehrsgenehmigung bestritt.
  • BVerwG, 29.04.1968 - VIII C 61.64

    Gewährung der Einkommensteuervergünstigung - Bescheinigung - Grundsätze des

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
    Sein Widerspruch richtete sich in Wahrheit auch gegen die Bodenverkehrsgenehmigung; dies ergibt sich daraus, daß er - nach einer immerhin vertretbar gewesenen und vom erkennenden Senat erstmit Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 - in BVerwGE 29, 327 [BVerwG 29.04.1968 - VIII C 61/64] zurückgewiesenen Auffassung - die bindende Wirkung der nach seiner Meinung rechtswidrigen Bodenverkehrsgenehmigung bestritt.
  • BVerwG, 29.10.1968 - IV B 7.68

    Baugenehmigung für eine geplante Tankstelle - Rücknahme rechtswidrig

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
    Auf den Widerspruch des Nachbarn durfte jene Genehmigung aber nur aufgehoben werden, wenn der Nachbar in seinen Rechten verletzt ist (vgl.Beschluß vom 29. Oktober 1968 - BVerwG IV B 7.68 - in DÖV 1969, 142).
  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Die Bindung nach § 21 Abs. 1 BBauG tritt gegenüber der Baugenehmigungsbehörde, aber auch gegenüber den Nachbarn ein; diese werden hierdurch indes nicht schutzlos gestellt, sondern können die Teilungsgenehmigung unter denselben Voraussetzungen, unter denen sie sich gegen eine nachfolgende Baugenehmigung zur Wehr setzen dürften, anfechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 46.68 - Buchholz 406.11 § 21 BBauG Nr. 11 = NJW 1969, 1786).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 11 D 93/09

    Notwendigkeit der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Freigabe

    vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1970 - IV C 46.68 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 5, S. 3 - zur "Änderung" im eisenbahnkreuzungsrechtlichen Sinn -, und vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 -, BVerwGE 110, 81 (84) - zur Änderung eines Schienenweges -.
  • BVerwG, 27.04.1988 - 4 B 67.88

    Miteigentümer - Grundstück - Teilungsgenehmigung - Klagebefugnis

    Zwar kann sich ein Nachbar unter denselben Voraussetzungen, unter denen er sonst eine Baugenehmigung anfechten kann, auch gegen eine Teilungsgenehmigung wenden, um zu verhindern, daß die Teilungsgenehmigung mit ihrer Bindungswirkung (§ 21 Abs. 1 BauGB) auch ihm gegenüber bestandskräftig wird (Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 46.68 - <NJW 1969, 1786>).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - 5 S 2429/95

    Teilungsgenehmigung ohne Bindungswirkung ist nicht vom Nachbarn anfechtbar

    Insoweit besteht also grundsätzlich eine "Anfechtungslast" des Nachbarn (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1969 - IV C 46.68 -, NJW 1969, 1786).
  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 11.68

    Nachbarklage gegen

    Diese Ausgangsposition des Oberverwaltungsgerichts steht zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1968 - BVerwG IV B 7.68 - in DÖV 1969, 142, und Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 46.68 -), trägt aber den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht hinreichend Rechnung.
  • BVerwG, 11.03.1970 - VI C 15.65

    Rechtsmittel

    Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG kommt nur im Bereich der hoheitlichen Verwaltung in Betracht (vgl. hierzu Urteil vom 23. Oktober 1969 - BVerwG II C 80.65 - [BayVBl. 1970, 99] mit eingehender Darlegung der Entstehungsgeschichte und der Systematik der gesetzlichen Regelung, insbesondere ihres Zusammenhangs mit der unmittelbaren Staatshaftung).
  • VGH Hessen, 14.04.1987 - 4 UE 2842/84

    Nachbarklage gegen eine Teilungsgenehmigung

    Ein Nachbar kann sich unter den selben Voraussetzungen, unter denen er eine Baugenehmigung angreifen darf, mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Erteilung einer Teilungsgenehmigung wenden (vgl. Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Auflage, Rdnr. 1537; Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Bundesbaugesetz, § 21, Rdnr. 25, BVerwG, Urteil vom 13.06.1969 - IV C 46.68 - BRS 22, 271).
  • VGH Hessen, 10.10.1969 - IV OE 87/67
    Bei diesem Ergebnis braucht die Rechtsprechung des Senats über den nachbarschützenden Charakter des § 34 BBauG im Hinblick auf neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die den nachbarschützenden Charakter der Bestimmung verneinen, hier nicht überprüft zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 13.06.1969 - IV C 234/65 -, U. v. 13.06.1969 - IV C 46.68, NJW 1969 S. 1786 ff).
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